Derzeit gilt in Nordrhein-Westfalen noch das Hochschulzukunftsgesetz vom September 2014. Inzwischen hat die Landesregierung eine Novelle verabschiedet. Das Kabinett hatte bereits im Januar 2018 die Eckpunkte definiert, auf deren Grundlage der Referentenentwurf vorgelegt wurde. Im Dezember 2018 hatte das Kabinett den Regierungsentwurf beschlossen und in den Landtag eingebracht. Die erste Lesung fand im Januar 2019 statt. Beschlossen wurde die Gesetzesnovelle nach der 2. Lesung am 11. Juli 2019 mit den Stimmen von CDU und FDP gegen die Stimmen von SPD, Grünen und AfD. Sie tritt zum 01. Oktober 2019 in Kraft.

Im Mittelpunkt der Gesetzesnovelle stehen drei Schwerpunkte:

  • das Verhältnis zwischen Land und Hochschule,
  • die interne Hochschulorganisation und
  • der Bereich Studium und Lehre.

Gesetzentwurf der Landesregierung[i]

Problem

Das nordrhein-westfälische Hochschulgesetz soll die gesetzlichen Rahmenbedingungen für ein qualitativ hochwertiges und zugleich erfolgreiches Studium, für die Exzellenz der Hochschulen in NRW sowie für freie wissenschaftliche Kreativität an unseren Hochschulen setzen. Das geltende Hochschulgesetz trägt dem nicht hinreichend Rechnung. Es soll daher geändert werden.

Lösung

Die Autonomie und die eigenverantwortliche Gestaltungskraft der nordrhein-westfälischen Hochschulen soll durch ein überarbeitetes Hochschulgesetz wiederhergestellt und das bestehende Hochschulgesetz im Sinne eines weiterentwickelten Hochschulfreiheitsgesetzes geändert werden. Das geänderte Gesetz soll die Hochschulen in Trägerschaft des Landes schnell von zentraler Steuerung durch das Land und von unnötigem bürokratischem Aufwand befreien.

Dies gilt insbesondere für das Instrument der Rahmenvorgaben, für das Durchgriffsrecht des Ministeriums auf das Hochschulmanagement und für die Pflicht zur Aufnahme von Zivilklauseln in die Grundordnungen der Hochschulen sowie für die Vorgaben des Landeshochschulentwicklungsplans. Diese Regelungen sollen daher abgeschafft werden.

Das geänderte Hochschulgesetz wird sicherstellen, dass die Hochschulen eigenverantwortlich entscheiden und mit dem Land künftig partnerschaftlich über die richtigen Ideen und Maßnahmen zur Weiterentwicklung der nordrhein-westfälischen Hochschullandschaft verhandeln können.

Der Gesetzentwurf beruht auf den folgenden politischenEckpunkten:

  • Das Verhältnis zwischen dem Land und den Hochschulen wird auf eine neue partnerschaftliche Grundlage gestellt, die weitgehend auf den Fortschritten beruht, die mit dem Hochschulfreiheitsgesetz erzielt wordensind.
  • Die Aufgaben und Befugnisse der Hochschulorgane sowie die Regelungen über ihre Zusammensetzung und Wahl sollen sowohl auf zentraler als auch auf dezentraler Ebene grundsätzlich erhalten bleiben. Durch eine Veränderung des Verfahrens zur Abwahl der Rektoratsmitglieder wird die Wissenschaftsfreiheit gestärkt.
  • Die maßgeblichen Herausforderungen in Studium und Lehre bleiben weiterhin die Verbesserung der Lehre und des Studienerfolgs und die heterogener werdende Struktur der Studierenden. Beides erfordert ein Hochschulrecht, das die tatsächlichen Lebensumstände der Studierenden sensibel wahrnimmt. Deshalb soll bereits Funktionierendes gestärkt und Regelungen, die sich als unpraktikabel erwiesen haben, gestrichen werden.

Stellungnahme des vhw-nrw zum Entwurf zur Änderung des Hochschulgesetzes[ii]

Grundsätzliches:

Der Entwurf zur Änderung des Hochschulgesetzes stellt in wesentlichen Aspekten die Autonomie der Hochschulen in der ursprünglichen Form des Hochschulfreiheitsgesetzes aus dem Jahr 2007 wieder her. Als Ziel wird die Schaffung von Rahmenbedingungen für die Exzellenz des Standorts NRW und für freie wissenschaftliche Kreativität an den Hochschulen genannt.

Der vhw-nrw begrüßt die Aufhebung des allgemeinen Verbots der Anwesenheitspflicht in Lehrveranstaltungen aus dem Hochschulzukunftsgesetz. Wir verstehen dies als grundsätzliches Bekenntnis zum Präsenzstudium in Verbindung mit der Möglichkeit zum Teilzeitstudium.

Auch ist es unserer Meinung nach denkbar, dass die aus dem Gesetzentwurf hervorgehende neu gewonnene Freiheit der Hochschulleitungen, z. B. durch die Möglichkeit der Übernahme der Bauherreneigenschaft, sich als geeignet erweisen wird, schnelle und unbürokratische Lösungen für strategische Probleme der Hochschulen zu erzielen.

Dem Gesetzentwurf fehlt jedoch, wie allen NRW-Hochschulgesetzen seit 2007, ein klares Bekenntnis zu einer Abgrenzung zwischen den Kompetenzen der Hochschulleitung und denen des lehrenden und forschenden Personals. Es scheint vielmehr auf eine freiwillige Selbstbeschränkung des Rektorats bzw. des Präsidiums zu vertrauen. Diese Annahme ist mit unseren Erfahrungen i. Allg. nicht vereinbar. So ist es etwa nach unserer Auffassung dem Ziel der freien wissenschaftlichen Kreativität abträglich, wenn Professorinnen und Professoren, die ihre pädagogische Eignung in ihren Fächern und ihre besondere Befähigung zu eigenständiger wissenschaftlicher Arbeit bereits nachgewiesen haben, seitens der Hochschulleitungen und Dekanate in ein enges Korsett eines Lehr- und Forschungsmanagements geschnürt werden.

Auch weist das Gesetz immer noch keine klare Unterscheidung der Charakteristik zwischen Fachhochschule und Universität aus, obwohl sich die individuellen Lehrverpflichtungen der Professorinnen und Professoren in beiden Hochschulformen erheblich unterscheiden. Die staatlichen Kunsthochschulen werden in der bisherigen Form, also mit eigenen gesetzlichen Regelungen, belassen.

Im Einzelnen:

Zu § 3 Absatz 3: Die letzte Entscheidung über den konkreten Einsatz digitaler Medien im Lehrbetrieb sollte grundsätzlich bei den Lehrenden verbleiben, da diese die Konsequenzen dafür selbst tragen müssen. Die Lehrenden sollten rechtliche Unterstützung seitens der Hochschule bei Fragen bezüglich des Einsatzes dieser Medien erhalten.

Zu § 3 Absatz 4: Es wird auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts – 1 BvR 2019/16 – hingewiesen.[iii]

Zu § 3 Absatz 5: Wer ist berechtigt, einen Nachteilsausgleich zu erhalten? Die hier genannten Personengruppen sind anders als die in § 62b und § 64 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5.

Zu § 4 Absätze 2 – 3: Die Freiheit der Lehre ist in diesem Paragraph grundsätzlich als Individualrecht formuliert. Seitens der Hochschulleitungen wird oftmals argumentiert, dass sie dieses Recht im Rahmen ihrer Managementaufgaben kollektiv für die Lehrenden wahrnehmen. Sofern es die Übernahme von Verantwortung für den Inhalt und für die Gestaltung betrifft, wird die Lehre unverändert als individuelle Freiheit der Lehrenden behandelt. Dies erscheint uns als Widerspruch, den wir bitten zu beseitigen.

Zu § 4 Absatz 4: Es wird begrüßt, dass die Hochschulen hinsichtlich der Kontrolle guter wissenschaftlicher Praxis eine Ordnung erlassen können. Aus Sicht des vhw-nrw sollte darauf hingewirkt werden, dass, wenn nicht in einer eigenen Ordnung, so doch in der Grundordnung Kriterien zur Prüfung guter wissenschaftlicher Praxis verankert werden.

Zu § 6 Absatz 2: Die Leistungsziele in den Hochschulverträgen müssen auskömmlich durch das Land finanziert werden und dürfen nicht allgemeinen Kürzungen bei der Haushaltserstellung unterliegen.

Zu § 7 Absatz 2: Im Hochschulzukunftsgesetz wird eine amtliche Kommentierung zur Durchführung der Evaluation gegeben, die sich in dem Gesetzestext kaum widerspiegelt. So wurde das Gesetz in den Evaluationsordnungen der Hochschulen oftmals auch anders umgesetzt, als es dieser Gesetzeskommentar vorsah. Es ist nicht klar, ob diese Vorgabe für die Umsetzung im geänderten Hochschulgesetz noch weiterhin Bestand haben soll. Sollte dies nicht der Fall sein und sich die Evaluation der Lehre künftig, wie bereits gegenwärtig schon oftmals praktiziert, auf die Zufriedenheit der Studierenden mit den einzelnen Lehrenden beziehen, dann könnten die Lehrenden versucht oder sogar genötigt sein, das Wohlwollen ihrer Studierenden mit immer besserer Benotung zu gewinnen. Dies würde auch die geforderte Unabhängigkeit der Prüfungstätigkeit des § 65 Absatz 1 vom Hochschulmanagement infrage stellen. Die Konsequenzen aus den Bewertungen der eigenen Lehrveranstaltungen durch die Studierenden mit Bezug auf deren Zufriedenheit sollten deshalb den Lehrenden selbst vorbehalten sein. Eine solche Abgrenzung zwischen Kompetenzen der Hochschulleitungen und Lehrenden sollte dann auch im Gesetzestext verankert sein.

Zu § 11b Absatz 1: Diese Vorgabe in Kombination mit Listenwahlen macht die Wahlordnungen derart kompliziert, dass in kleineren Hochschulen kaum noch Wahlen stattfinden.

Es wird auch hier auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts – 1 BvR 2019/16 – hingewiesen.

Zu § 17 Absatz 3: Die Findungskommission nimmt die Wahl der Mitglieder des Rektorats bzw. des Präsidiums zu einem großen Teil vorweg. Es ist nicht verständlich, dass die Zusammensetzung dieser Kommission von der Grundordnung bestimmt wird, während die Modalitäten für die Wahl in dem Gesetz genau vorgegeben sind.

Zu §§ 17 und 17a: Allgemeine Anmerkung: Es werden unterschiedliche Szenarien im Gesetzentwurf genannt, unter denen ein Rektoratsmitglied bzw. ein Präsidiumsmitglied nicht tragbar ist. Es ist nicht einzusehen, dass dann nicht auch alle Szenarien zur Abwahl führen, sondern es der Grundordnung der Hochschule obliegt zu entscheiden, welches davon keine Anwendung findet. [Redaktionelle Anmerkung: Nummerierung und Inhalt der Paragraphen wurden nach dem Referentenentwurf geändert.]

Zu § 27: Allgemeine Anmerkung: Der vhw-nrw ist der Auffassung, dass die Kompetenzen der Dekanin oder des Dekans zu umfassend sind.

Zu § 27 Absatz 1: Nach Satz 3 sollte folgender Satz eingefügt werden: „Weicht die Dekanin oder der Dekan bei der Erstellung des Entwicklungsplanes oder der Verteilung von Stellen und Mitteln von der Meinung des Fachbereichsrates ab, so hat sie oder er dies zu begründen.“

Zu § 27 Absatz 4 Satz 7: Satz 7 sollte ergänzt und geteilt werden: „Das Rektorat kann im Benehmen mit dem Fachbereichsrat vorsehen, dass die Dekanin oder der Dekan hauptberuflich tätig ist. Weicht das Rektorat von der Meinung des Fachbereichsrates ab, so hat es dies zu begründen. Für die hauptberuflich tätige Dekanin oder den hauptberuflich tätigen Dekan gilt § 20 Absatz 1 bis 3 entsprechend.“

Zu § 33 Absatz 2: Es wird in der Begründung argumentiert, dass der Hochschulrat mit den Aufgaben und Befugnissen der obersten Dienstbehörde i. Allg. überfordert ist und deshalb diese Aufgaben an das Rektorat übertragen können sollte. Bei einer solchen Übertragung der Befugnisse ist es schwer vorstellbar, dass die Rektorats- bzw. Präsidiumsmitglieder bei eigenen möglichen Fehlleistungen ihre Befangenheit selbst anzeigen.

Zu § 34 Absatz 4: Das Einzugsgebiet wird mit 30 km zwischen Wohn- und Dienstort angegeben. Es muss klargestellt werden, dass verschiedene Standorte derselben Hochschule den gleichen Bedingungen unterliegen und nicht wegen der Zusammengehörigkeit zu einer Hochschule der Begriff Einzugsgebiet ausgehebelt wird. In der Grundordnung ist festzulegen, nach welchen Grundsätzen und welcher Entscheidungsbeteiligung die Schwerpunktsetzung an einem Standort verändert wird.

Zu § 34a: Es erscheint durchaus sinnvoll, eine hochschulübergreifende Kommission zur Evaluation guter Beschäftigungspraxis zu erhalten. Sie soll neben dem Vorsitz zu gleichen Teilen aus der Professorenschaft und wissenschaftlichen Angestellten oder Beamteten zusammengesetzt sein. Die Landespersonalrätekonferenz ist angemessen zu beteiligen.

Zu § 35 Absatz 2 Satz 3: Entscheidungen können nur in Organen getroffen werden. Das sind mit Blick auf § 26 Absatz 3 die Dekanin oder der Dekan und der Fachbereichsrat.

Zu § 35 Absatz 2 Satz 4: Auch in dem Satz „Mit Zustimmung des Fachbereichs können sie Lehrveranstaltungen in ihren Fächern zu einem Anteil ihrer Lehrverpflichtungen auch an einer anderen Hochschule des Landes …“ bleibt offen, wer die Entscheidung trifft. Vorschlag des vhw-nrw: Es sollte „Mit Zustimmung des Fachbereichsrates können sie Lehrveranstaltungen …“ heißen.

Zu § 38a: Der vhw-nrw begrüßt, dass der tenure track nun eine rechtliche Ausgestaltung erhält.

Zu § 39 Absatz 1: Professorinnen und Professoren, die nicht auch in der Krankenversorgung tätig sind, sollten grundsätzlich in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder in begründeten Fällen in ein Beamtenverhältnis auf Zeit berufen werden. Privatrechtliche Dienstverhältnisse sollten die Ausnahme sein.

Zu § 40 Absatz 1 Satz 1: Der Satz ist unserer Auffassung nach zu einschränkend formuliert. Hier sollte „zugunsten der Dienstaufgaben in der Forschung oder in der Durchführung künstlerischer Entwicklungsvorhaben“ durch „zugunsten der Durchführung besonderer Forschungsvorhaben oder künstlerischer Entwicklungsvorhaben“ ersetzt werden.

Zu § 43: Im Gesetz sind Lehrbeauftragte den wissenschaftlich Lehrenden (wissenschaftlich und künstlerisch Mitarbeitende) gleichzustellen. Dies bedingt auch eine vergleichbare Bezahlung. Auch wenn kein Dienstverhältnis eingegangen wird, ist der Tarifvertrag der Länder umgerechnet auf eine Lehrstunde einschließlich Vor- und Nachbereitungszeit analog anzuwenden.

Zu § 44 Absätze 6 – 8: Es bedarf einer Regelung, dass die Verbeamtung auf Zeit nicht zu einer Benachteiligung im privatrechtlichen Angestelltenverhältnis führt. Die als Beamtete zurückgelegten Zeiten dürfen zu keiner Unterbrechung in dem zugrundeliegenden Angestelltenverhältnis führen.

Zu § 64 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2: Der Regelungsinhalt ist so tiefgreifend, dass ihm ein eigener Absatz zugeordnet werden sollte.

Zu § 64 Absatz 2 Satz 1 Nummer 10: Der Zweck der einzelnen Kopie sollte ausschließlich auf den eigenen Rechtsschutz der Prüflinge beschränkt sein. Es sollte ein Recht der Prüfenden bestehen, dass diese einzelne Kopie der Akten weder weiter vervielfältigt noch öffentlich zugänglich gemacht wird. Eine hochschulinterne Prüfungsordnung kann das nicht gewährleisten.

Zu § 64 Absatz 2a: Die Norm greift stark in das Recht der Gleichbehandlung von Prüflingen ein. Hier ist in besonderem Maße Rechtssicherheit herzustellen. Dies sollte durch eine vom Ministerium zu erlassende Verordnung rechtssicher ausgestaltet werden.

[i]    Ministerium für Kultur und Wissenschaft Nordrhein-Westfalen: Regierungsentwurf Hochschulgesetz. mkw_nrw_hochschulen_hochschulgesetz_regierungsentwurf_aenderungsgesetz.

[ii]   Stellungnahme vom 10. Juli 2018

[iii] Bundesverfassungsgericht: 1 BvR 2019/16. Beschluss vom 10. Oktober 2017. „Personenstandsrecht muss weiteren positiven Geschlechtseintrag zulassen“. („Das allgemeine Persönlichkeitsrecht“, Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG)  Vgl. Pressemitteilung Nr. 95/2017 vom 8. November 2017; https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2017/bvg17-095.hml.

Erschienen in: vhw Mitteilungen, Heft 2+3/2019, Seiten 40-43